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Runneburg / Weissensee / Thüringen
Statuta thaberna
Die "Statuta thaberna" (1434) der Stadt Weißensee - spätmittelalterliche Wirtshausregeln und Gesetze über das Brauen von Bier

Aufgestellt wurden die 30 Artikel höchstwahrscheinlich auf Grund innerstädtischer Unruhen oder gar Auseinandersetzungen. Zu Beginn des 15. Jahrhunderts kam es in zahlreichen deutschen Städten zu Kämpfen zwischen den "Gemeinden" und dem "Rat". Das wird in Weißensee ähnlich gewesen sein. Die Schenkenwirte und Bierbrauer waren durch die Biersteuer (Ungeld) in alle Streitigkeiten verwickelt. Deutlich werden die Zwistigkeiten in Wortwendungen wie "die rethe und die gemeyne dez eyns igslichen jarez eyn werdet" und "Auch sind dry Rethe und eyn gancz gemeyne eyn worden umb daz geschoß zcu seczene und zcu gebene". Bei Geschoß handelt es sich um Steuern. Um 1425/30 war der Stadtherr Weißensees Landgraf Friedrich von Thüringen, genannt der Friedfertige. Der Bürgermeister des Jahres 1428 hieß Hartwig Schemelraufe (!). Die "Statuta thaberna", die diesem Text zugrunde liegen, sind in dem "Verzeichniß etlicher alten Statuten zue Weißensee, nebst einer Nachricht, wie das Geleit vor Alters hier abgegeben worden de anno MCCCCXXXIV Seqq. (1434)" enthalten. Das Reinheitsgebot wurde im Februar 1998 durch das Runneburgvereinsmitglied und Mittelalterhistoriker Michael Kirchschlager im Historischen Archiv auf der Runneburg entdeckt. Das Weißenseer Stadtbuch (Historisches Archiv Weißensee, Rep. B., Tit. II Nr. 3) wurde in den 1420er Jahren angelegt. Zu Beginn des 15. Jahrhunderts mußten in den landgräflichen Weißenseer Wirtshäusern rauhe Zustände, eine unklare Steuergesetzgebung, sowie eine undurchsichtige Steuereinnahme geherrscht haben. In der Stadt wurde mindestens seit 1285 gebraut. In diesem Jahr trug Landgraf Albert von Thüringen dem Marktmeister in Weißensee auf, zu verhindern, daß jemand, gleich wessen Lehnsmann oder Tributpflichtiger, im Umkreis einer Meile außerhalb Weißensees Bier verkauft oder ausschenkt, wenn er es nicht für sich gebraut oder in Weißensee erworben hat. (Bierbannmeile). Das Bannmeilenrecht verbot im Bereich der städtischen Bannmeile (eine oder mehrere Meilen) ländliche Gasthäuser, in denen sich oft Lebensmittelhandel und Marktverkehr abspielten. Alle 30 Artikel wurden nach der Urschrift (ohne Bemerkungen bzw. Überarbeitungen des ersten Bearbeiters) übersetzt. Unklare, nicht geläufige Worte oder Wortgruppen wurden erläutert.


Statuta thaberna
 
 
 
 

1434