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Runneburg / Weissensee / Thüringen
Statuta thaberna
Wie das Bier im Sommer und Winter
auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll.

Reinheitsgebot 1516

Das bayerische
Reinheitsgebot von 1516


Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli (29. September) bis Georgi (23. April) eine Maß (bayrische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten - nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.

Wo aber einer nicht Märzen - sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.
Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.

Wo jedoch ein Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält ca. 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.


Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, daß aus Mangel und Verteuerung des Getreides
starke Beschwernis entstünde, nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land
verschieden sind, zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluß über den
Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.

Das Reinheitsgebot schreibt ausdrücklich Gerste vor. Der wertvollere Weizen oder Roggen war den Bäckern vorbehalten.

Die Herzöge stellten die Absicherung der Ernährung ihrer Bevölkerung deutlich in den Vordergrund.

Auseinandersetzungen und Zunftstreitigkeiten zwischen Bäckern und Brauern waren im mittelalterlichen Bayern an der Tagesordnung. Später durften die Brauer Weizen und Roggen wieder verwenden und das Reinheitsgebot wurde dahingehend erweitert.

Doch - man möchte es kaum glauben - den bayrischen Bierbrauern gebührt nicht allein der Ruhm, Bier nur aus Hopfen, Malz und Wasser bereits im 15. Jahrhundert gebraut zu haben. Just am 23. April 1998, dem Tag des deutschen Bieres", schwappte die sensationelle Nachricht aus Thüringen von einem Reinheitsgebot des Jahres 1434 in den weißblauen Freistaat "nüber".


Zum Greifen
Das Brauhaus "Zum Greifen" am Markt zu Arnstadt, der ältesten Stadt Thüringens