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Runneburg / Weissensee / Thüringen
Statuta thaberna
Unsere Reinheitsgebote

Die glücklichste Stunde schlug uns deutschen Biertrinkern am 23. April ("Tag des deutschen Bieres") 1516, als die beiden gleichberechtigt in Bayern regierenden Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. in ihrer bayrischen Landesverordnung das Reinheitsgebot erließen. (Wie das Pier Summer un Winter auf dem Land sol geschenckt und prauen werden"). Dieses Gebot folgte einer älteren Ordnung der Stadt München. Im Stammland des Gerstensaftes haben solche Qualitätsrichtlinien eine lange Geschichte. Bereits Kaiser Friedrich I. Barbarossa hielt in dem ältesten deutschen Stadtrecht, dem der Stadt Augsburg, fest: "Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden. Überdies soll das Bier vernichtet oder den Armen umsonst ausgeteilt werden". Fünf Gulden Strafe (eine ziemlich große Summe) drohte dem Bierpanscher, bei dreimaligem Verstoß der Entzug der Lizenz. 1293 beschloß der Nürnberger Stadtrat, nur Gerste zum Brauen zu verwenden. Wegen einer Hungersnot hatte der Herzog im gleichen Jahr das Brauen in Bayern verboten. Im 14. Jahrhundert nehmen Bierregeln in Statuten und Innungsartikeln deutscher Städte zu.

Der Münchner Stadtrat übernahm im Jahr 1363 die Aufsicht über das Bier. Die älteste Brauordnung der Stadt Landshut stammt von 1409 und wurde "wegen des großen Gebrechen, der lange Zeit gewesen ist in ihrer Stadt von argem und bösem Bier und haben darauf gedacht, erfunden und gesetzt, wie ein Jeglicher in ihrer Stadt, der Bier macht und braut und brauen will sich halten soll mit aller Arbeit, die zu mälzen, zu sieden und zu Bier brauen gehört, als hiernach aufgeschrieben ist". Diese Brauordnung wurde aufgestellt, um vor allem die schlechte Bierqualität und die hohen Bierpreise einzudämmen.


Reinheitsgebot 1516

Das bayerische
Reinheitsgebot von 1516

Ein Regensburger Stadtarzt wurde im Jahr 1447 beauftragt, das in der Stadt gebraute Bier regelmäßig zu kontrol-
lieren und die Güte der Zutaten zu überwachen. Auf Grund der schlechten Erfahrungen des Arztes verfaßten die
Regensburger 1453 eine Brauordnung, bei der die Bierbrauer schwören mußten, dem Bier weder Samen, Gewürz,
Gestrüpp oder dergleichen zuzusetzen.
Die ersten Brausätze des Münchener Stadtrates, die in einer Sammlung von Handwerkssatzungen enthalten sind
(ähnlich wie die Erfurter Innungsartikel von 1351), stammen aus den Jahren 1447 und 1453. Letzteres Jahr ist
vielleicht auch das Geburtsjahr des ältesten vom Rat der Stadt München überlieferten Reinheitsgebotes für Bier,
das als Bestandteile ausschließlich Gerste, Hopfen und Wasser benennt.

Die Brauer sollen demnach "auch pier und grewssing (ein bierähnliches Getränk) sieden und prewen nur allein
von gersten, hopfen und wasser und sonst nichts darein oder darunter thun noch sieden oder man straffte es".
In Regensburg waren ebenfalls 1469 Gerste, Hopfen und Wasser vorgeschrieben.


Gambrinus
Gambrinus, der Patron der
Bierbrauer. Historisch ist er
leider nicht verbürgt.

Herzog Albrecht IV. von Bayern erließ im Jahre 1487, nach vorheriger Beratung, eine noch umfassendere Brauordnung. Angeblich wurde das Bier zu teuer geschenkt. Die Einwohner litten höchstwahrscheinlich unter diesen Umständen, denn es wird betont, daß im "Bräuwerk" Unordnung bestehe. Albrecht sah sich als regierender Fürst und Lehensherr der Brauer veranlaßt, den Übeln entgegenzutreten.

In seiner Brauordnung ist das älteste datiert überlieferte Reinheitsgebot für Bier in München erhalten. Das Bier soll aus nichts anderem, "denn hopfen gersten und wasser gesotten werden und nicht vorher ausgeschenkt werden, bevor es geschaut und gesetzt ist".

Auf dieses Gebot mußten alle Brauer einen Eid schwören. Man sieht hierin sehr deutlich, wie der weitsichtige Herzog den Verbraucherschutz im Augen hatte.

Ein Jahr zuvor findet sich in einer Landshuter Verordnung, daß "keinerlei Wurzen, weder Zermetat noch anderes, das dem Menschen schädlich ist oder Krankheit und Wehtagen bringen mag", in das Bier getan werden dürfe. Unter "Zermetat" versteht man Fichtenkerne oder deren Rinde.

In punkto Reinheitsgebot zog Landshut dann auch im Jahr 1493 nach: "Welcher Bierschenk ungesetztes Bier austäte, Bier höher verkauft als gesetzt ist, gefährlich mischt, anderes als Malz, Hopfen und Wasser dazu nehme oder sonst Gefährliches tue, wird bestraft."

In einer Ratsverordnung der Stadt Eichstätt im Donautal von 1507 wurde den Brauern verboten, alle den Kopf tollmachenden Kräuter ins Bier zu mischen, allenfalls etwas Kümmel, Wacholder und Salz.

Ihren Höhepunkt erreichten die bayrischen, städtischen Reinheitsgebote im Reinheitsgebot des Jahres 1516. Auf Grund seiner großen Bedeutung für die Biergeschichte geben wir es in vollem Wortlaut an dieser Stelle wieder.