 Gambrinus, der Patron der Bierbrauer. Historisch ist er leider nicht verbürgt. |
Herzog Albrecht IV. von Bayern erließ im Jahre 1487, nach vorheriger Beratung, eine noch umfassendere Brauordnung. Angeblich wurde das Bier zu teuer geschenkt. Die Einwohner litten höchstwahrscheinlich unter diesen Umständen, denn es wird betont, daß im "Bräuwerk" Unordnung bestehe. Albrecht sah sich als regierender Fürst und Lehensherr der Brauer veranlaßt, den Übeln entgegenzutreten.
In seiner Brauordnung ist das älteste datiert überlieferte Reinheitsgebot für Bier in München erhalten. Das Bier soll aus nichts anderem, "denn hopfen gersten und wasser gesotten werden und nicht vorher ausgeschenkt werden, bevor es geschaut und gesetzt ist".
Auf dieses Gebot mußten alle Brauer einen Eid schwören. Man sieht hierin sehr deutlich, wie der weitsichtige Herzog den Verbraucherschutz im Augen hatte.
Ein Jahr zuvor findet sich in einer Landshuter Verordnung, daß "keinerlei Wurzen, weder Zermetat noch anderes, das dem Menschen schädlich ist oder Krankheit und Wehtagen bringen mag", in das Bier getan werden dürfe. Unter "Zermetat" versteht man Fichtenkerne oder deren Rinde.
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In punkto Reinheitsgebot zog Landshut dann auch im Jahr 1493 nach: "Welcher Bierschenk ungesetztes Bier austäte, Bier höher verkauft als gesetzt ist, gefährlich mischt, anderes als Malz, Hopfen und Wasser dazu nehme oder sonst Gefährliches tue, wird bestraft."
In einer Ratsverordnung der Stadt Eichstätt im Donautal von 1507 wurde den Brauern verboten, alle den Kopf tollmachenden Kräuter ins Bier zu mischen, allenfalls etwas Kümmel, Wacholder und Salz.
Ihren Höhepunkt erreichten die bayrischen, städtischen Reinheitsgebote im Reinheitsgebot des Jahres 1516. Auf Grund seiner großen Bedeutung für die Biergeschichte geben wir es in vollem Wortlaut an dieser Stelle wieder.
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